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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.06.1998 - 3 L 227/97   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.06.1998 - 3 L 227/97 (https://dejure.org/1998,6670)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 23.06.1998 - 3 L 227/97 (https://dejure.org/1998,6670)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 23. Juni 1998 - 3 L 227/97 (https://dejure.org/1998,6670)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LBauO § 6; BauGB § 34
    Grenzabstandsvorschriften, Festsetzung der Geländehöhe, Dachaufbauten, Vorbauten, Rücksichtnahmegebot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Baurecht; Baugenehmigung; Nachbarklage; Geländehöhe; Nachbarschutz; Dachaufbau; Vorbau; Grenzabstand; Gebot der Rücksichtnahme

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.1994 - 3 M 11/94

    Baugenehmigung; Widerspruch; Aufschiebende Wirkung; Anordnung der sofortigen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.06.1998 - 3 L 227/97
    Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt aber dann Drittschützende Wirkung, wenn in qualifizierter und individualisierter weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (OVG Greifswald, Beschluss vom 31.05.1994 - 3 M 11/94 -, NVwZ 1995, 400; Beschluss vom 05.03.1998 - 3 M 119/97 -).

    Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles im Wesentlichen auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BauR 1994, 354, 355, m.w.N.; OVG Greifswald, Beschluss vom 31.05.1994, aaO.).

    Der Begriff der "Grundstücksfläche", die überbaut werden soll, erfasst allerdings nicht nur die Bautiefe, sondern auch die konkrete Grundfläche der baulichen Anlage im Sinne einer absoluten Zahl (BVerwG, Beschluss vom 15.04.1987, Buchholz 406.11 Nr. 119; OVG Greifswald, Beschluss vom 31.05.1994, aaO.).

    Schließlich führt auch nicht die Gesamtschau der von dem streitigen Bauvorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.08.1983, BVerwGE 67, 334, 339; OVG Greifswald, Beschluss vom 31.05.1994, aaO.).

    Denn die landesrechtlichen Grenzabstandvorschriften stellen insoweit ihrerseits eine Konkretisierung des Gebotes nachbarlicher Rücksichtnahme dar (BVerwG, Beschluss vom 06.12.1996 - 4 B.215/96 -, Buchholz 406.19 Nr. 140; OVG Greifswald, Beschluss vom 31.05.1994, aaO., m.w.N.).

    Eine erdrückende Wirkung ist z.B. bei einem zwölfgeschossigen Wohn- und Geschäftshaus in nur 15 m Entfernung von einem zweieinhalbgeschossigen Gebäude oder bei Errichtung von drei 11, 5 m hohen Düngekalksilos in 6 m Entfernung von einem Wohnhaus anzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1986, BRS 46 Nr. 176; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.10.1991 - 1 M 254/91 -, mit weiteren Nachweisen; OVG Greifswald, Beschluss vom 31.05.1994, aaO.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.01.1998 - 3 M 163/97

    Abstandsflächen; Grenzabstand; Schmalseitenprivileg; Nachbarschutz; Balkon;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.06.1998 - 3 L 227/97
    Dazu hat der Senat ausgesprochen (Beschl. v. 27.01.1998 - 3 M 163/97 -, VwRR MO 1998, 184, 189), dass Dachgauben nur solche Dachaufbauten sind, die nach Erscheinungsbild und Funktion in das Dach eingeordnet sind.

    Fehlt es hieran, weil erst durch das als Vorbau bezeichnete Bauteil die dem Gebäude oder dem dahinter liegenden Raum zugedachte Funktion erfüllt werden kann, kann nicht von einem Vorbau im Sinne des § 6 Abs. 7 LBauO gesprochen werden (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 12.07.1996 - 3 M 36/96 -, VwRR MO 1997, 84; Beschluss vom 28.11.1996 - 3 M 104/96 - Beschluss vom 27.01.1998 - 3 M 163/97 -, VwRR MO 1998, 184).

  • BVerwG, 23.05.1986 - 4 C 34.85

    Umfang des Gebots der Rücksichtnahme; Verletzung trotz Einhaltung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.06.1998 - 3 L 227/97
    Eine erdrückende Wirkung ist z.B. bei einem zwölfgeschossigen Wohn- und Geschäftshaus in nur 15 m Entfernung von einem zweieinhalbgeschossigen Gebäude oder bei Errichtung von drei 11, 5 m hohen Düngekalksilos in 6 m Entfernung von einem Wohnhaus anzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1986, BRS 46 Nr. 176; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.10.1991 - 1 M 254/91 -, mit weiteren Nachweisen; OVG Greifswald, Beschluss vom 31.05.1994, aaO.).
  • BVerwG, 28.10.1993 - 4 C 5.93

    Rücksichtnahmegebot gebietsübergreifend?

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.06.1998 - 3 L 227/97
    Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles im Wesentlichen auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BauR 1994, 354, 355, m.w.N.; OVG Greifswald, Beschluss vom 31.05.1994, aaO.).
  • BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79

    Funktionslos-Werden eines Bebauungsplans; Nachbarschützende Funktion des § 15

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.06.1998 - 3 L 227/97
    Schließlich führt auch nicht die Gesamtschau der von dem streitigen Bauvorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.08.1983, BVerwGE 67, 334, 339; OVG Greifswald, Beschluss vom 31.05.1994, aaO.).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.08.1994 - 3 S 1798/94

    Festlegung der Geländeoberfläche - Abstandsflächenberechnung - Nachbarschutz

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.06.1998 - 3 L 227/97
    Der VGH Mannheim (Beschluss vom 22.08.1994, VBlBW 1994, 494, 495) nimmt unter Berufung auf die dortige Bauordnung - einen Ermessensspielraum der Behörde an, wobei aber auch nach dem Gebot der Rücksichtnahme den Belangen des Nachbarn Rechnung zu tragen sei.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.07.1997 - 3 M 82/97

    Abstandsflächen; Nachbarstreitigkeiten; Beeinträchtigung; Unzulässige

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.06.1998 - 3 L 227/97
    Besondere städtebauliche Verhältnisse, die eine Unterschreitung der Grenzabstände rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 10.07.1997 - 3 M 82/97 -, VwRR MO 1997, 147, 149 f.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 06.12.1996 - 3 M 104/96

    Einstweilige Anordnung; Umsetzung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.06.1998 - 3 L 227/97
    Fehlt es hieran, weil erst durch das als Vorbau bezeichnete Bauteil die dem Gebäude oder dem dahinter liegenden Raum zugedachte Funktion erfüllt werden kann, kann nicht von einem Vorbau im Sinne des § 6 Abs. 7 LBauO gesprochen werden (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 12.07.1996 - 3 M 36/96 -, VwRR MO 1997, 84; Beschluss vom 28.11.1996 - 3 M 104/96 - Beschluss vom 27.01.1998 - 3 M 163/97 -, VwRR MO 1998, 184).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.07.1996 - 3 M 36/96

    Baurecht; Nachbarstreit; Baugenehmigung; Vorläufiger Rechtsschutz;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.06.1998 - 3 L 227/97
    Fehlt es hieran, weil erst durch das als Vorbau bezeichnete Bauteil die dem Gebäude oder dem dahinter liegenden Raum zugedachte Funktion erfüllt werden kann, kann nicht von einem Vorbau im Sinne des § 6 Abs. 7 LBauO gesprochen werden (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 12.07.1996 - 3 M 36/96 -, VwRR MO 1997, 84; Beschluss vom 28.11.1996 - 3 M 104/96 - Beschluss vom 27.01.1998 - 3 M 163/97 -, VwRR MO 1998, 184).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.05.2007 - 3 L 243/03

    Abstandsflächenrelevanz einer grenzständigen Stützmauer

    Dabei hat die Festsetzung der Geländeoberfläche grundsätzlich in der Weise zu erfolgen, dass das rechnerische Mittel der Höhen der beiden Eckpunkte des Gebäudes (bzw. der baulichen Anlage) gebildet wird (Urt. des Senats v. 23.06.1998 - 3 L 227/97 -, NordÖR 1998, 402).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Festlegung der Geländeoberfläche eine wertende Entscheidung, bei der die Belange der Nachbarn zu berücksichtigen sind (Urt. v. 23.06.1998 - 3 L 227/97 -, NordÖR 1998, 402; B. v. 07.05.2001 - 3 M 27/01 - ).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.12.2013 - 3 L 143/10

    Baugenehmigung für die Änderung eines in 3 m Entfernung von der Grundstücksgrenze

    Welche Anforderungen im übrigen an einen Vorbau zu stellen sind, insbesondere ob dessen Höhe auf die Höhe eines Geschosses begrenzt sein muss (vgl. OVG Berlin B. v. 25.03.1993 - 2 S 4.93 - BRS 55 Nr. 21 = Juris Rn. 32; OVG Münster B. v. 29.11.1985 - 7 B 2402/85 - BRS 44 Nr. 101; vgl. auch die ausdrückliche gesetzliche Regelung für Erker in Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO), und ob es auch unter der aktuellen Gesetzeslage einer funktionalen Zu- und Unterordnung im Verhältnis zu dem hinter dem Vorbau liegenden Bereich des Hauptgebäudes bedarf (vgl. die Rechtsprechung des Senats zur früheren Gesetzeslage: U. v. 26.10.2000 - 3 L 106/00 - Juris Rn. 23 mwN; U. v. 23.06.1998 - 3 L 227/97 - NordÖR 1998, 402 = Juris Rn. 56; B. v. 12.07.1996 - 3 M 36/96 - Juris Rn. 23 mwN; vgl. aber auch VGH München B. v. 14.06.2007 - 1 CS 07.265 - Juris Rn. 34, wo für das dortige Landesrecht eine entsprechende Auffassung als durch die Neufassung der Abstandflächenvorschriften überholt angesehen wird), kann deshalb dahinstehen.
  • OVG Schleswig-Holstein, 04.05.2010 - 1 MB 5/10

    Bauordnungsrecht: Nachbarschutz gegen eine Abstandsflächenunterschreitung bei

    Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles sowie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild zu berücksichtigen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 23.06.1998, 3 L 227/97, NordÖR 1998, 402/403).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.12.2007 - 3 M 174/07

    Maßgebliche Geländeoberfläche für die Beurteilung der Höhe einer Einfriedung

    Diese Auslegung gebietet der Schutz der Nachbarn vor einer ihre Belange in einzelnen Schritten verschlechternden baulichen Ausnutzung eines Nachbargrundstücks (zur nachbarrechtliche Bedeutung der Bestimmung der Geländeoberfläche: Senat, U. v. 23.06.1998 - 3 L 227/97 - NordÖR 1998, 402).
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